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SächsVSG

§ 12 Vertrauenspersonen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/12#abs-1 (1) Für den Einsatz von Vertrauenspersonen ist § 11 Absatz 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/12#abs-2 (2) Als Vertrauensperson darf nicht angeworben und eingesetzt werden, wer

1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig ist,

2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würde,

3. an einem Aussteigerprogramm teilnimmt,

4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Parlaments eines Bundeslandes oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds oder einer in den genannten Parlamenten gebildeten Fraktion oder Gruppe ist oder

5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe eingetragen ist, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Die Behördenleitung kann eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter eines Totschlags nach den §§ 212 und 213 des Strafgesetzbuchs oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz unerlässlich ist zur Aufklärung von Bestrebungen nach § 2 Absatz 1, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes , in der am 16. August 2025 geltenden Fassung, genannten oder von besonders schweren Straftaten gerichtet sind. Im Fall dieser Ausnahme ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der Bestrebungen nach Satz 2 nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Die Qualität der von Vertrauenspersonen gelieferten Informationen ist fortlaufend zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/12#abs-3 (3) Der der Verpflichtung einer Vertrauensperson vorausgehende Einsatz im Rahmen der Erprobungsphase kann auf höchstens ein Jahr befristet werden. Der Einsatz im Rahmen der Erprobungsphase ist richterlich anzuordnen, sofern diese

1. nicht befristet wurde oder

2. befristet wurde, jedoch über ein Jahr hinaus andauern soll, wobei die Verlängerung jährlich einer erneuten richterlichen Anordnung bedarf.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/12#abs-4 (4) Vertrauenspersonen sollen höchstens fünf Jahre lang von derselben oder demselben Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz geführt werden. Die Behördenleitung kann eine Ausnahme hiervon zulassen, wenn Gründe vorliegen, die eine unveränderte Fortsetzung der Führung unerlässlich machen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/12#abs-5 (5) Werbung und Einsatz der Vertrauenspersonen sind fortlaufend zu dokumentieren, insbesondere die Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Einsatzes. Hierbei sind die Bedeutung der aufzuklärenden Bestrebung oder Tätigkeit, der Zugang der Vertrauensperson zu relevanten Informationen, das Risiko des Einsatzes und der Aufwand für die Führung der Vertrauensperson zu berücksichtigen. Das Landesamt für Verfassungsschutz regelt die näheren Voraussetzungen von Werbung und Einsatz in einer Dienstvorschrift.

§ 11 § 13