Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
SächsUVPG§ 4 Feststellung der SUP-Pflicht und Durchführung der Strategischen Umweltprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUVPG/4#abs-1 (1) Bei Plänen und Programmen, die in der Anlage 2 Nummer 1 aufgeführt sind, ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUVPG/4#abs-2 (2) Bei Plänen und Programmen, die in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführt sind, ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, wenn sie für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine UVP-Pflicht besteht, einen Rahmen setzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUVPG/4#abs-3 (3) Bei nicht unter die Absätze 1 und 2 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von § 35 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUVPG/4#abs-4 (4) Im Übrigen richten sich die Feststellung der Pflicht, eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, die Ausnahmen von der SUP-Pflicht, die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung, die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen und das Verfahren der grenzüberschreitenden Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung .