Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
SächsUHaftVollzG§ 20 Gesundheitsfürsorge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/20#abs-1 (1) Die Anstalt unterstützt die Untersuchungsgefangenen bei der Wiederherstellung oder Erhaltung ihrer Gesundheit. Die Untersuchungsgefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/20#abs-2 (2) Den Untersuchungsgefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/20#abs-3 (3) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/20#abs-4 (4) Erkranken Untersuchungsgefangene schwer oder versterben sie, werden die nahen Angehörigen und die Verteidigerin oder der Verteidiger in der Regel unverzüglich benachrichtigt. Dem Wunsch der Untersuchungsgefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.