Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Trennungsgeldverordnung

SächsTGV

§ 8 Ende des Trennungsgeldanspruchs

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTGV/8#abs-1 (1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tage des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTGV/8#abs-2 (2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor dem Tag, für den der Berechtigte für seine Person Reisekostenerstattung nach § 7 Abs. 1 des Sächsischen Umzugskostengesetzes erhält, im übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTGV/8#abs-3 (3) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 3 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.

§ 7 § 9