Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Studienakkreditierungsverordnung
SächsStudAkkVO§ 4 Studiengangsprofile
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/4#abs-1 (1) Masterstudiengänge können nach anwendungsorientiertem oder forschungsorientiertem Profil unterschieden werden. Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen können ein besonderes künstlerisches Profil haben. Masterstudiengänge für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik an einer Hochschule für Musik haben ein besonderes lehramtsbezogenes Profil. Sie umfassen Bildungswissenschaften, das Schulfach Musik und ein zweites musikalisches Fach. Legt die Hochschule ein Profil fest, ist dies in der Akkreditierung festzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/4#abs-2 (2) Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob er konsekutiv oder weiterbildend ist. Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Vorgaben zur Regelstudienzeit und zur Abschlussarbeit den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/4#abs-3 (3) Bachelor- und Masterstudiengänge haben eine Abschlussarbeit vorzusehen, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden zu bearbeiten.