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§ 28 SächsStudAkkVO (Sachsen) — Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen

Sächsische Studienakkreditierungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.

(2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.