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SächsStudAkkVO

§ 17 Konzept des Qualitätsmanagementsystems von systemakkreditierten Hochschulen; Ziele, Prozesse, Instrumente

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/17#abs-1 (1) Die Hochschule hat über zentrale Bildungsziele für die Lehre zu verfügen, die sich in einem Leitbild der Hochschule und in den Curricula der Studiengänge widerspiegeln. Das Qualitätsmanagementsystem hat den Werten und Normen des Leitbilds für die Lehre zu folgen und darauf abzuzielen, die Studienqualität kontinuierlich zu verbessern. Es hat die systematische Umsetzung der in den Teilen 2 und 3 genannten Maßgaben zu gewährleisten. Die Hochschule hat Entscheidungsprozesse, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Einrichtung, Überprüfung, Weiterentwicklung und Einstellung von Studiengängen sowie die hochschuleigenen Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen im Rahmen ihres Qualitätsmanagementsystems festzulegen und hochschulweit zu veröffentlichen. Die Hochschule hat in entsprechender Anwendung der §§ 26 und 27 Bestimmungen zu Geltungszeiträumen und Fristen zu treffen. Die Hochschule kann dabei kürzere Geltungszeiträume und Fristen festlegen. Sieht ein Qualitätsmanagementsystem die Bildung von Bündeln vor, so ist § 30 Absatz 1 in Bezug auf die Bündelgrößen sinngemäß anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/17#abs-2 (2) Das Qualitätsmanagementsystem ist unter Beteiligung der Mitgliedergruppen der Hochschule und unter Einbeziehung von Sachverständigen, die nicht der Hochschule angehören, zu erstellen. Es hat die Unabhängigkeit von Qualitätsbewertungen sicherzustellen und Verfahren zum Umgang mit hochschulinternen Konflikten sowie ein internes Beschwerdesystem zu enthalten. Es hat auf einer fortlaufenden Beobachtung und regelmäßigen Überprüfung der Studiengänge in geschlossenen Regelkreisen zu beruhen, alle Leistungsbereiche der Hochschule zu umfassen, die für Studium und Lehre unmittelbar relevant sind, und über eine angemessene und nachhaltige Ressourcenausstattung zu verfügen. Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems mit Bezug auf die Studienqualität sind von der Hochschule regelmäßig zu überprüfen und kontinuierlich weiterzuentwickeln.

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