Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Strafvollzugsgesetz
SächsStVollzG§ 66 Gesundheitsschutz und Hygiene
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/66#abs-1 (1) Die Anstalt unterstützt die Gefangenen bei der Wiederherstellung oder Erhaltung ihrer Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. Die Gefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/66#abs-2 (2) Den Gefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/66#abs-3 (3) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu gewährleisten.