Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Strafvollzugsgesetz

SächsStVollzG

§ 67 Krankenbehandlung während Lockerungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/67#abs-1 (1) Während Lockerungen oder des Vollzugs in freien Formen haben die Gefangenen einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen den Freistaat Sachsen in der Regel nur in der für sie zuständigen Anstalt. § 39 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/67#abs-2 (2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Gefangenen aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.

§ 66 § 68