Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Strafvollzugsgesetz

SächsStVollzG

§ 48 Ausstattung des Haftraums

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Gefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Haftraumes, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen nicht in den Haftraum eingebracht werden oder werden daraus entfernt.

§ 47 § 49