Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Strafvollzugsgesetz
SächsStVollzG§ 47 Gewahrsam an Gegenständen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/47#abs-1 (1) Die Gefangenen dürfen nur Gegenstände in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/47#abs-2 (2) Ohne Erlaubnis dürfen sie Gegenstände von geringem Wert an andere Gefangene weitergeben und von anderen Gefangenen annehmen; die jeweilige Anstalt kann Abgabe und Annahme dieser Gegenstände und den Gewahrsam daran von ihrer Erlaubnis abhängig machen.