Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sparkassenverordnung
SächsSpkVO§ 1 Grundsatz
Stand: 26.08.2026
Die Sparkassen dürfen alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe oder die nachfolgenden Bestimmungen oder die Satzung keine Einschränkungen vorsehen.