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§ 1 SächsSpkVO (Sachsen) — Grundsatz

Sächsische Sparkassenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Sparkassen dürfen alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe oder die nachfolgenden Bestimmungen oder die Satzung keine Einschränkungen vorsehen.