Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen
SächsSparkWVO§ 20 Verteilung der Sitze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/20#abs-1 (1) Bei Verhältniswahl werden die Sitze auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Gesamtstimmenzahlen in der Weise verteilt, daß diese Zahlen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 und so weiter geteilt und von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen soviele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie Bewerber zu wählen sind (d‘Hondt‘-sches System). Jeder Wahlvorschlag erhält soviele Sitze, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los. Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Ersatzmitglieder ihres Wahlvorschlags festzustellen. Satz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/20#abs-2 (2) Bei Mehrheitswahl sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzmitglieder festzustellen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/20#abs-3 (3) Als Stellvertreter sind die Ersatzmitglieder gewählt, auf die nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/20#abs-4 (4) Scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, rückt im Falle der Verhältniswahl ein Ersatzmitglied dieses Wahlvorschlages in der nach Absatz 1 festgestellten Reihenfolge nach. Im Falle der Mehrheitswahl rückt ein Ersatzmitglied in der nach Absatz 2 festgestellten Reihenfolge nach. Scheidet ein Stellvertreter aus, rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.