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SächsSchulG

§ 24 Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/24#abs-1 (1) Der Beschluss eines Schulträgers über die Einrichtung einer Schule in öffentlicher Trägerschaft bedarf der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/24#abs-2 (2) Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer Schule in öffentlicher Trägerschaft besteht und erfüllt der Schulträger die ihm nach § 21 Absatz 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen; der Schulträger ist vorher zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/24#abs-3 (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung einer Schule in öffentlicher Trägerschaft. Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht, kann sie die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule widerrufen; der Schulträger ist vorher zu hören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/24#abs-4 (4) Die Vorschriften über die Einrichtung und Aufhebung einer Schule in öffentlicher Trägerschaft gelten entsprechend für die Änderung einer Schule in öffentlicher Trägerschaft.

§ 23a § 25