Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
SächsSchiedsGütStG§ 37 Sühneversuch
Stand: 26.08.2026
Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 entsprechend, soweit in den §§ 39 bis 42 keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.