Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz

SächsSchiedsGütStG

§ 25 Persönliches Erscheinen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/25#abs-1 (1) Die Parteien sind verpflichtet, zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen. Die Vertretung durch Bevollmächtigte entbindet die Parteien nicht von dieser Pflicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/25#abs-2 (2) Anstelle der Partei ist deren Vertreter zum Erscheinen in der Schlichtungsverhandlung verpflichtet, wenn

1. die Partei einen gesetzlichen Vertreter hat; Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten;

2. für sie ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist.

Die Schiedsstelle kann jedoch die Pflicht des Vertretenen zum persönlichen Erscheinen anordnen, wenn dies zur Beilegung des Streits angezeigt erscheint.

§ 24 § 26