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§ 5 SächsSchAVO (Sachsen) — Überwachung der Schutzbestimmungen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Neben den für die Gewässerüberwachung zuständigen Wasserbehörden wirkt das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie an der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Grund dieser Verordnung mit. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für die Entnahme und die Untersuchung von Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben sowie die Auswertung der Untersuchungsergebnisse und die dafür erforderliche Kontrolle der Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Gewässer-, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Entschädigung zu entnehmen. Beim Betreten von Grundstücken und Anlagen ist der Eigentümer, Pächter oder dinglich Berechtigte zu informieren.

(3) Die untere Wasserbehörde übermittelt amtsbekannte Verstöße gegen eine Schutzbestimmung, Anordnung oder eine Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung der Grundstücke und den Gewässerschutz bezieht, an den Ausgleichspflichtigen, soweit nicht ein schutzwürdiges Interesse des Ausgleichsberechtigten entgegensteht.