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SächsSVVollzG

§ 58 Verpflegung und Einkauf

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/58#abs-1 (1) Die Untergebrachten dürfen sich selbst verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung in der Anstalt entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/58#abs-2 (2) Verpflegen sich die Untergebrachten selbst, tragen sie die Kosten und werden von der Gemeinschaftsverpflegung der Anstalt ausgenommen. Die Anstalt unterstützt die Untergebrachten durch einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen, der dem Hausgeldkonto der Untergebrachten gutgeschrieben wird. Die Anstalt kann stattdessen Lebensmittel zur Verfügung stellen. Es soll den Untergebrachten ermöglicht werden, Gebote ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaft zu befolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/58#abs-3 (3) Soweit sich die Untergebrachten nicht selbst verpflegen, nehmen sie an der Gemeinschaftsverpflegung der Anstalt teil. Zusammensetzung und Nährwert der Gemeinschaftsverpflegung hat den Anforderungen an eine gesunde Ernährung zu entsprechen. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/58#abs-4 (4) Den Untergebrachten wird ermöglicht, mindestens einmal wöchentlich einzukaufen. Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt die Anstaltsleitung. Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/58#abs-5 (5) Den Untergebrachten kann dreimal im Jahr ein weiterer Einkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln in angemessener Höhe gestattet werden. Dazu können die Untergebrachten Eigengeld verwenden. Dritten kann gestattet werden, zum Zwecke des Einkaufs nach Satz 1 Geld auf das Hausgeldkonto der Untergebrachten einzuzahlen.

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