Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
SächsSVVollzG§ 27 Besuch
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/27#abs-1 (1) Die Untergebrachten dürfen im Monat zwölf Stunden Besuch empfangen. Die Anstaltsleitung kann längere Besuchszeiten vorsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/27#abs-2 (2) Besuche von Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches werden besonders unterstützt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/27#abs-3 (3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Eingliederung der Untergebrachten fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/27#abs-4 (4) Die Anstaltsleitung soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies für das Wohl des Kindes oder zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzenden Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und die Untergebrachten hierfür geeignet sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/27#abs-5 (5) Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sowie Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten.