Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

SächsSVVollzG

§ 10 Trennungsgrundsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/10#abs-1 (1) Untergebrachte sind von Gefangenen zu trennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/10#abs-2 (2) Untergebrachte unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 sind gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Arbeitstherapie, des Arbeitstrainings, der schulischen und beruflichen Qualifizierung, der Arbeit, der Freizeit und der Religionsausübung zulässig, um ein differenziertes Angebot zu gewährleisten. Für andere Maßnahmen gilt dies ausnahmsweise dann, wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches erfordert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/10#abs-4 (4) Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung nach Absatz 2 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untergebrachten, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untergebrachten, abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/10#abs-5 (5) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches erfordert. Dies erfasst auch die Unterbringung in der sozialtherapeutischen Abteilung oder im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung. Eine Abweichung ist auch bei einer Überstellung nach § 14 Abs. 3 und 4 zulässig. Die Unterbringungsbedingungen müssen sich außer in den Fällen des § 14 Abs. 3 und 4 im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen der Gefangenen unterscheiden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/10#abs-6 (6) Abweichend von Absatz 2 sind gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, zulässig.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/10#abs-7 (7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung.

§ 9 § 11