Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen

SächsSFG

§ 6 Besondere Schutzvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Am Karfreitag, am Buß- und Bettag und an den Gedenk- und Trauertagen nach § 2 Nummer 1 und 2 sind verboten:

1. öffentliche Tanzveranstaltungen und andere öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen, am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen von 3.00 Uhr bis 24.00 Uhr;

2. öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen bis 11.00 Uhr.

§ 5 § 7