Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz
SächsRiG§ 66 Staatsanwaltsrat, Landes- und Hauptstaatsanwaltsrat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/66#abs-1 (1) Als Staatsanwaltsvertretungen werden Staatsanwaltsräte, ein Landesstaatsanwaltsrat und ein Hauptstaatsanwaltsrat errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/66#abs-2 (2) Die Staatsanwaltsräte und der Landesstaatsanwaltsrat haben in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben der Richterräte und des Landesrichterrats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/66#abs-3 (3) Der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/66#abs-4 (4) Soweit die §§ 67 bis 69 und 71 nichts Anderes bestimmen, gelten für den Staatsanwaltsrat, den Landesstaatsanwaltsrat und den Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Richterrat, den Landesrichterrat und den Präsidialrat entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/66#abs-5 (5) § 19 Absatz 7 gilt entsprechend, wenn Staatsanwältinnen und Staatsanwälte betroffen sind, die einer anderen ansässigen Justizdienststelle angehören oder die beteiligungspflichtige Maßnahme durch eine Staatsanwaltschaft als hausverwaltende Dienststelle getroffen wird.