Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz

SächsRiG

§ 4 Richtereid

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/4#abs-1 (1) Die Richterin oder der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz auszuführen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/4#abs-2 (2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

§ 3 § 5