Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
SächsRAVG§ 14 Verwendung der Mittel
Stand: 26.08.2026
Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.