Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

SächsRAVG

§ 1 Aufgabe, Rechtsstellung und Sitz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/1#abs-1 (1) Das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Versorgungswerk) hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/1#abs-2 (2) Das Versorgungswerk ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Sitz wird durch die Satzung bestimmt.

§ 2