(1) Als psychosozialer Prozessbegleiter kann anerkannt werden, wer
1. über die in § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Qualifikationen verfügt,
2. in der Regel eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche nachweisen kann,
3. über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt und
4. bei einer bewährten geeigneten Opferhilfeeinrichtung beschäftigt ist.
(2) Die Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter ist im Einzelfall auch ohne die Beschäftigung bei einer Opferhilfeeinrichtung zulässig, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die persönliche Qualifikation im Sinne von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren für den gesamten Anerkennungszeitraum sichergestellt ist.
(3) Der psychosoziale Prozessbegleiter ist verpflichtet, die zuständige Stelle über den späteren Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 zu unterrichten.