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SächsPresseG

§ 14 Verjährung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPresseG/14#abs-1 (1) Die Verfolgung von Straftaten nach § 12 Abs. 2 verjährt in sechs Monaten. § 78 Strafgesetzbuch bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPresseG/14#abs-2 (2) Die Verfolgung der in § 13 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPresseG/14#abs-3 (3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der Publikation. Wird die Publikation in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird sie neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

§ 13 § 15