Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über die Presse

SächsPresseG

§ 15 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPresseG/15#abs-1 (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von § 11 sinngemäß auch für die von Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndiensten und ähnlichen Unternehmen (presseredaktionelle Hilfsunternehmen) zugelieferten Mitteilungen ungeachtet der Form, in der sie geliefert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPresseG/15#abs-2 (2) Auf amtliche Publikationen, sofern sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten, sind die §§ 7 und 9 nicht anzuwenden. Auf Publikationen, die nur Zwecken des Gewerbes oder Verkehrs, des häuslichen oder geselligen Lebens dienen wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen sowie auf Stimmzettel bei Wahlen sind die §§ 6, 7 und 9 bis 11 nicht anzuwenden.

§ 14 § 16