Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Polizeidienstkleidungsverordnung
SächsPolDKlVO§ 1 Ausstattung mit Dienstkleidung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolDKlVO/1#abs-1 (1) Die Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten eine Grundausstattung an Dienstkleidung. Zur Ersatzbeschaffung und Ergänzung dieser Dienstkleidung erhalten sie eine jährliche Gutschrift auf einem persönlichen Bekleidungskonto.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolDKlVO/1#abs-2 (2) Die bisher empfangene Dienstkleidung geht drei Jahre nach Erhalt der Grundausstattung in das Eigentum der Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes über. Entfällt vor Ablauf von drei Jahren nicht nur vorübergehend die Pflicht, Dienstkleidung zu tragen, ist die bisher empfangene Dienstkleidung zurückzugeben. Die nach Ablauf der drei Jahre erhaltene Dienstkleidung geht mit ihrem Erhalt in das Eigentum der Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes über.