Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz

SächsPersVG

§ 8 Behinderungsverbot

Stand: 26.08.2026

Sachsen1 Entscheidung

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist für freigestellte Personalratsmitglieder die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beschäftigter fiktiv fortzuschreiben.

§ 7 § 9