Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz
SächsPersVG§ 56 Gesamtpersonalrat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/56#abs-1 (1) In den Fällen des § 6 Absatz 3, 5 und 6 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/56#abs-2 (2) Bestehen in einer Verwaltung, bei der keine Stufenvertretung zu bilden ist, mehrere Personalräte, ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden.