Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz

SächsPersVG

§ 37 Teilnahme von Beauftragten der Gewerkschaften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Hälfte der Vertreter einer Gruppe des Personalrats kann je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften im Einzelfall an einer Sitzung beratend teilnehmen; in diesem Falle sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

§ 36 § 38