Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz

SächsPersVG

§ 23 Wahleinleitung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/23#abs-1 (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach acht Wochen stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, bestellt die Dienststellenleitung einen neuen Wahlvorstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/23#abs-2 (2) Der Wahlvorstand kann im Einvernehmen mit der Dienststelle Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen.

§ 22 § 24