Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz
SächsPersVG§ 23 Wahleinleitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/23#abs-1 (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach acht Wochen stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, bestellt die Dienststellenleitung einen neuen Wahlvorstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/23#abs-2 (2) Der Wahlvorstand kann im Einvernehmen mit der Dienststelle Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen.