Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz

SächsPersVG

§ 18 Abweichende Verteilung auf die Gruppen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/18#abs-1 (1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 17 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/18#abs-2 (2) Für jede Gruppe können auch Beschäftigte der anderen Gruppe vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertretung derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder.

§ 17 § 19