Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz

SächsPatMobG

§ 3 Informationspflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Gesundheitsdienstleister stellen auf Anfrage des Patienten einschlägige Informationen bereit, um dem jeweiligen Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen. Dies gilt auch in Bezug auf Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit ihrer erbrachten Gesundheitsversorgung. Sie stellen ferner klare Rechnungen und klare Preisinformationen sowie Informationen über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus, ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht bereit. Die Informationen sollen barrierefrei erteilt werden.

§ 2 § 4