Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Naturschutzgesetz
SächsNatSchG§ 34 Rechtsbehelfe (zu § 64 BNatSchG)
Stand: 26.08.2026
Anerkannte Naturschutzvereinigungen können auch gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Flächennaturdenkmalen unter den in § 64 BNatSchG genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen.