Anerkannte Naturschutzvereinigungen können auch gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Flächennaturdenkmalen unter den in § 64 BNatSchG genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen.
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Anerkannte Naturschutzvereinigungen können auch gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Flächennaturdenkmalen unter den in § 64 BNatSchG genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen.