Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Nebentätigkeitsverordnung
SächsNTVO§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung gilt für
1. Staatsbeamte, Beamte der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit das Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086), in der jeweils geltenden Fassung, für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal nichts anderes bestimmt,
2. Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben und
3. Richter entsprechend, soweit das Richtergesetz des Freistaates Sachsen nichts anderes bestimmt.