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§ 15 SächsMinG (Sachsen) — Hinterbliebenenversorgung

Sächsisches Ministergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Staatsregierung sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes ohne Anwendung des § 13 Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung.