Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lehr- und Lernmittelverordnung
SächsLernmitVO§ 4 Mobile Endgeräte für Lehrkräfte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitVO/4#abs-1 (1) Schulträger sind verpflichtet, jeder Lehrkraft ein mobiles Endgerät und das für deren Nutzung erforderliche Zubehör als Lehrmittel im Sinne des § 23 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes leihweise zu überlassen. Voraussetzung ist, dass die Lehrkraft über einen Lehrauftrag von insgesamt mindestens 6 Unterrichtsstunden verfügt und voraussichtlich mindestens ein Schulhalbjahr an der Schule tätig ist. Das Leihverhältnis endet spätestens mit Beendigung der Lehrtätigkeit. Das mobile Endgerät darf für alle dienstlichen Aufgaben der Lehrkraft verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitVO/4#abs-2 (2) Die Ausstattung erfolgt grundsätzlich an der Stammschule. Wird die Lehrkraft für die Dauer von mindestens einem Schulhalbjahr an einer anderen Schule überwiegend tätig, so erfolgt die Ausstattung an dieser. Wird die Lehrkraft für einen kürzeren Zeitraum oder nicht überwiegend an einer anderen Schule tätig, so verbleibt die Ausstattungspflicht beim Träger der Stammschule. Ist für die Lehrkraft keine Stammschule zu ermitteln, erfolgt die Ausstattung an der Schule, an der die Lehrkraft überwiegend tätig ist, bei gleichen Anteilen an der Schule, an der der erste Einsatz erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitVO/4#abs-3 (3) Die Ausstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Studienreferendarinnen und Studienreferendare für die Zeit des Vorbereitungsdienstes. Für Studienreferendarinnen und Studienreferendare gilt die verantwortliche Ausbildungsschule als Stammschule im Sinne von Absatz 2 Satz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitVO/4#abs-4 (4) Abweichungen von Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 sind durch Vereinbarung der betroffenen Schulträger im Benehmen mit der Lehrkraft oder der Studienreferendarin oder des Studienreferendars möglich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitVO/4#abs-5 (5) Mobile Endgeräte sind Laptops, Notebooks, Tablets und Convertibles. Der Schulträger soll bei der Auswahl der zu beschaffenden Endgeräte ein eventuell bestehendes Medienbildungskonzept der jeweiligen Schule berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitVO/4#abs-6 (6) Die mobilen Endgeräte sind vom Schulträger auf dem allgemeinen Stand der Informationstechnologie zu halten, zu warten und zu administrieren. Dabei ist die Empfehlung zur Ausgestaltung der technischen Unterstützung für die pädagogisch genutzte Informationstechnik in Schulen zu beachten. Das Staatsministerium für Kultus kann im Benehmen mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V. und dem Sächsischen Landkreistag e. V. verbindliche Mindestanforderungen festlegen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitVO/4#abs-7 (7) Die Schulträger sorgen dafür, dass das Endgerät an allen Schulen, an der die Lehrkraft tätig ist, vollumfänglich verwendet werden kann, soweit dies im Hinblick auf die unterschiedlichen technischen Systeme möglich ist. Sie führen hierzu die notwendigen Abstimmungen durch und richten insbesondere alle notwendigen Berechtigungen ein.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitVO/4#abs-8 (8) Sofern das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Lehrer-Hauptpersonalrat und nach Anhörung des Sächsischen Städte- und Gemeindetags e. V. und des Sächsischen Landkreistags e. V. einheitliche Ausleih- und Nutzungsbedingungen festgelegt hat, sind diese dem Leihverhältnis zwischen Schulträger und Lehrkraft oder Studienreferendarin oder Studienreferendar zugrunde zu legen.