Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesfamilienkassenverordnung
SächsLaFamKaVO§ 1 Aufgabenübertragung von Familienkassen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLaFamKaVO/1#abs-1 (1) Soweit andere Familienkassen ihm diese Aufgaben übertragen, kann der Kommunale Versorgungsverband Sachsen als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen. Er nimmt diese Aufgaben wahr für Mitglieder gemäß den §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 106), in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLaFamKaVO/1#abs-2 (2) Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der jeweiligen Landesfamilienkasse und der übertragenden Familienkasse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLaFamKaVO/1#abs-3 (3) Die Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLaFamKaVO/1#abs-4 (4) Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt für Steuern mindestens einen Monat vor Übertragung an.