Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung
SächsLVO§ 18 Ausgestaltung der Probezeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/18#abs-1 (1) Die Probezeit kann durch Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig sind, bis auf die Mindestprobezeit verkürzt werden, wenn diese Zeiten nicht Zugangsvoraussetzung nach § 17 des Sächsischen Beamtengesetzes sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/18#abs-2 (2) Die Probezeit kann bis auf die Mindestprobezeit verkürzt werden für Beamtinnen und Beamte, die
1. die Laufbahnprüfung,
2. die dem Vorbereitungsdienst gleichwertige oder sonstige für die Laufbahn geeignete Berufsausbildung oder
3. das unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende oder sonstige für die Laufbahn geeignete Hochschulstudium
mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden und in der Probezeit überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben. Die Laufbahnprüfung hat mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden, wer eine bessere Abschlussnote als „ausreichend“ erreicht hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/18#abs-3 (3) Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit trifft die Ernennungsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/18#abs-4 (4) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Mindestprobezeit zulassen.