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SächsLRettDPVO

§ 8 Luftrettung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/8#abs-1 (1) Der Luftrettungsdienst führt folgende Einsätze durch:

1. Primäreinsätze,

dies sind Einsätze, die Notarzt und Notfallsanitäter oder Rettungsassistent an den Einsatzort zur Durchführung lebensrettender Maßnahmen und zur Herstellung der Transportfähigkeit des Notfallpatienten führen, wenn dieser voraussichtlich mit bodengebundenen Rettungsmitteln nicht innerhalb der Hilfsfrist erreicht werden kann oder wenn damit zu rechnen ist, dass mehrere Notfallpatienten zu versorgen sind, sowie Einsätze mit der Bergwacht und dem Wasserrettungsdienst,

2. Primärtransporte,

dies sind Transporte von Notfallpatienten vom Einsatzort in ein geeignetes Krankenhaus, wenn dies aus notärztlicher Sicht erforderlich ist,

3. Sekundärtransporte,

dies sind Transporte von medizinisch versorgten Notfallpatienten aus einem Krankenhaus in ein für die weitere Behandlung oder zu erweiterter Diagnostik geeignetes Krankenhaus,

4. dringliche Sekundärtransporte,

dies sind Sekundärtransporte, die aufgrund medizinischer Indikation unverzüglich durchzuführen sind

und

5. Sonstige Transporte,

dies sind Transporte von zeitkritischen Medikamenten und Blutkonserven in lebensbedrohlichen Notfällen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/8#abs-2 (2) Die Standorte des Luftrettungsdienstes (Luftrettungsstationen) befinden sich in Bautzen, Dresden, Leipzig und Zwickau. Die Luftrettung wird mit insgesamt fünf Rettungshubschraubern durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/8#abs-3 (3) Die Zentrale Koordinierungsstelle für die Verlegung von Notfallpatienten mit Rettungshubschraubern ist in der Integrierten Regionalleitstelle Dresden eingerichtet. Die Zentrale Koordinierungsstelle disponiert auch die Einsätze der Intensivtransportwagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/8#abs-4 (4) Rettungshubschrauber werden zur Notfallrettung in der Regel im Umkreis von 70 km von der Luftrettungsstation (Primäreinsatzbereich) eingesetzt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/8#abs-5 (5) Bei dringlichen Sekundärtransporten sollen abgebendes und aufnehmendes Krankenhaus im Primäreinsatzbereich liegen. Die voraussichtliche Abwesenheit des Rettungshubschraubers von der Luftrettungsstation soll eine Stunde nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/8#abs-6 (6) Der Luftrettungsdienst führt keine Krankentransporte durch.

§ 7 § 9