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SächsLRettDPVO

§ 7 Einsatzpersonal und Besetzung der Rettungsmittel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/7#abs-1 (1) Rettungssanitäter ist, wer nach den Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern des Ausschusses Rettungswesen, beschlossen in der Sitzung am 11. und 12. Februar 2019, veröffentlicht in Kapitel A 2.1 Nummer 46, Handbuch des Rettungswesens, Mendel Verlag GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-930670-30-7, erfolgreich ausgebildet wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/7#abs-2 (2) Die Rettungsmittel sind wie folgt zu besetzen:

1. der Rettungswagen und der Notfallkrankenwagen mindestens mit einem Rettungssanitäter und einem Notfallsanitäter, der den Patienten betreut,

2. der Notarztwagen mit:

a)

einem Notarzt,

b)

einem Notfallsanitäter oder einem Rettungsassistenten und

c)

einem Rettungssanitäter,

3. das Notarzteinsatzfahrzeug mit:

a)

einem Notarzt und

b)

einem Notfallsanitäter oder einem Rettungsassistenten,

4. der Krankentransportwagen mit mindestens einem Rettungshelfer als Fahrer und mindestens einem Rettungssanitäter,

5. der Rettungshubschrauber mit:

a)

einem Notarzt,

b)

einem Notfallsanitäter oder einem Rettungsassistenten und

c)

der nach den Bestimmungen des Flughandbuchs oder den für den Rettungshubschrauber vorgeschriebenen Betriebsbeschränkungen erforderlichen Anzahl an Besatzungsmitgliedern sowie

6. der Intensivtransportwagen mit:

a)

einem Arzt nach der Empfehlung der Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaft der Notärzte Deutschlands (BAND) e. V. zum arztbegleiteten Interhospitaltransport, veröffentlicht in Kapitel A 2.4 Nr. 41, Handbuch des Rettungswesens, Mendel Verlag GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-930670-30-7,

b)

einem Notfallsanitäter und

c)

einem Gesundheits- und Krankenpfleger mit Weiterbildung zur Intensivpflege und Anästhesie entsprechend der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 2019 (SächsGVBl. S. 770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einem Notfallsanitäter mit Zusatzausbildung nach der Empfehlung der BAND e. V. zum arztbegleiteten Interhospitaltransport.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/7#abs-3 (3) Das Einsatzpersonal ist bedarfsgerecht weiter- und fortzubilden. Notfallsanitäter sollen jährlich mindestens im Umfang von 40 Stunden, Rettungsassistenten jährlich mindestens im Umfang von 30 Stunden und Rettungssanitäter jährlich mindestens im Umfang von 20 Stunden fortgebildet werden.

§ 6 § 8