Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung
SächsLRettDPVO§ 18 Betrieb und innere Organisation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/18#abs-1 (1) Integrierte Regionalleitstellen sind mit hauptamtlichen Kräften der am Standort befindlichen Feuerwehr zu besetzen. Im Falle größerer Schadenslagen ist die unverzügliche Besetzung von Reserveplätzen gemäß § 19 Absatz 3 grundsätzlich durch ausreichend qualifizierte hauptamtliche Kräfte am Standort der Integrierten Regionalleitstelle zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/18#abs-2 (2) Integrierte Regionalleitstellen sind täglich von 0 bis 24 Uhr mit mindestens drei Disponenten zu besetzen. Die Anzahl der eingesetzten Disponenten muss gewährleisten, dass deren durchschnittliche Auslastung zu 80 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschritten und zu 50 Prozent nicht unterschritten wird. Der Nachweis der Auslastung hat stundengenau zu erfolgen. Bei der Ermittlung der Anzahl der regelmäßig einzusetzenden Disponenten bleiben Ausnahmesituationen mit einem erhöhten Einsatzaufkommen unberücksichtigt. Der Fall, dass gleichzeitig mehr Notrufe eingehen als freie Disponenten verfügbar sind (Duplizitätsfall), soll sich in der Regel nicht innerhalb einer Stunde wiederholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/18#abs-3 (3) Der regelmäßige praktische Einsatz der Disponenten sowohl im abwehrenden Brandschutz als auch im Rettungsdienst soll grundsätzlich sichergestellt werden, um die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Kenntnisse langfristig zu erhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/18#abs-4 (4) Für die Prozessabläufe gilt das Rahmenlastenheft über Integrierte Regionalleitstellen im Freistaat Sachsen (Anlage 3). Die Prozessabläufe sind mit Unterstützung von Informations- und Kommunikationstechnologie so zu gestalten, dass eine unverzügliche und eindeutige Rückmeldung über das Ergebnis aller Handlungen sichergestellt ist. Dies gilt insbesondere für die durch die örtlichen Brandschutzbehörden sowie die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst und Katastrophenschutzbehörden erstellten Alarm- und Ausrückordnungen, allgemeine und besondere Alarm- und Einsatzpläne für Objekte und Ereignisse, Maßnahmepläne und externe Notfallpläne.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/18#abs-5 (5) Die Integrierten Regionalleitstellen aktualisieren ständig ihren für die Prozessabläufe notwendigen Datenbestand.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/18#abs-6 (6) Die Integrierten Regionalleitstellen dokumentieren die von ihnen veranlassten Maßnahmen. Die erhobenen Daten sind gemäß Rahmenlastenheft zu archivieren und bereitzuhalten.