Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung

SächsLKrO

§ 43 Sonstige Beiräte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/43#abs-1 (1) Durch die Hauptsatzung können sonstige Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Kreistages und sachkundige Einwohner angehören. Sonstige Beiräte im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere Integrations- und Teilhabebeiräte, Seniorenbeiräte sowie Naturschutzbeiräte sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/43#abs-2 (2) Diese Beiräte unterstützen den Kreistag und die Kreisverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 42 § 43a