Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz
SächsLErzGG§ 4 Antragstellung
Stand: 26.08.2026
Das Landeserziehungsgeld wird auf Antrag gewährt, rückwirkend nur für den Monat vor Antragstellung. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, frühestens drei Monate vor Beginn des gewählten Leistungszeitraumes.