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§ 4 SächsLErzGG (Sachsen) — Antragstellung

Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landeserziehungsgeld wird auf Antrag gewährt, rückwirkend nur für den Monat vor Antragstellung. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, frühestens drei Monate vor Beginn des gewählten Leistungszeitraumes.