Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
SächsKomZG§ 45 Rechtsnatur
Stand: 20.02.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/45#abs-1 (1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/45#abs-2 (2) Der Zweckverband führt weder Flagge noch Wappen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 45 SächsKomZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 30.03.2020 – 4 A 508/16Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.