Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

SächsKomZG

§ 45 Rechtsnatur

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/45#abs-1 (1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/45#abs-2 (2) Der Zweckverband führt weder Flagge noch Wappen.

§ 44 § 46